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Helmpflicht

  • Jeder Rider ist verpflichtet, während der Fahrt einen Helm zu tragen. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen Helm zu tragen, auch aus persönlichen (z.B. religiösen) Gründen, kann arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Aufgrund der Unfallgeneigtheit der auszuführenden Tätigkeit und der Wertigkeit der in Rede stehenden Schutzgüter (Gesundheit, Leben) werden Bereichsausnahmen von der vom Arbeitgeber vorgegebenen Helmpflicht geschaffen.

  • Da der Mitarbeiter bereits bei Vertragsschluss wegen des Passus zum Helm im Arbeitsvertrag positiv wusste, dass er die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen von Beginn an nicht würde erfüllen können, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung grds. in Betracht. Zu der vorgeworfenen Pflichtverletzung und der Endgültigkeit seiner Weigerung sollte er vor Ausspruch der Kündigung jedoch zumindest angehört werden und dies gerichtsfest dokumentiert werden.

  • Wenn der Arbeitnehmer sich weigert, einen Helm zu tragen, obwohl er auf seine vertragliche Verpflichtung hingewiesen wurde, wende dich bitte an People Operations, um gemeinsam mit dem Legal Team die nächsten Schritte festzulegen.

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