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Probeschichten

Was ist Probearbeiten?

  • Bei Probearbeit handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Einfühlungsverhältnis. Die Parteien schließen damit keinen Arbeitsvertrag.

  • Probearbeit dient dazu, dass sich Flink und der Bewerber unverbindlich kennenlernen und herausfinden, ob sich beide eine künftige Zusammenarbeit vorstellen können.

Schriftliche Vereinbarung

  • Vor jedem Probearbeiten muss mit dem Bewerber die folgende Vereinbarung über ein Einfühlungsverhältnis ausgefüllt und unterzeichnet werden:

Was zu beachten ist

Dauer der Probearbeit

  • Der Zeitraum der Probearbeit darf nur wenige Tage, maximal eine Woche (Montag bis Freitag) dauern. In der Regel sollte ein sogenannter „Schnuppertag“ ausreichen. Hier sieht sich der Bewerber die künftigen Aufgabenbereiche an und lernt die anderen Mitarbeiter kennen.

Bei der Schicht

  • Flink hat gegenüber dem Bewerber während des Zeitraums der Probearbeit kein Weisungsrecht mit Blick auf Ort, Zeit und Inhalt von Aufgaben. Dem Bewerber sollten allenfalls kleinere Teilaufgaben übertragen werden. Damit sollte während der Probearbeit z.B. kein eigenständiges Ausfahren von Lebensmitteln mittels E-Bike erfolgen. Anderenfalls droht, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird.

  • Der Bewerber sollte keine Dienstkleidung tragen und sich seine Pausenzeiten eigenständig legen.

Vergütungsfragen

  • Für den Zeitraum der Probearbeit zahlt Flink dem Bewerber keinen Lohn. Flink kann allerdings eine freiwilligeAufwandsentschädigung leisten, um etwa Fahrtkosten oder Kosten für die Verpflegung zu kompensieren.

Versicherungsfragen

  • Flink muss den Bewerber grundsätzlich weder dem Finanzamt noch den Sozialversicherungsträgern melden. Es erfolgt auch keine Meldung an die Berufsgenossenschaft.

  • Ob der Bewerber durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, hängt von einer konkreten Betrachtung des Einzelfalls ab. Flink weist daher darauf hin, dass nach unserer Auffassung kein Versicherungsschutz besteht und der Bewerber selbst für geeigneten Versicherungsschutz sorgen muss. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung kann aber bestehen, wenn der Bewerber arbeitssuchend gemeldet ist und die Probearbeit auf Weisung der Agentur für Arbeit verrichtet.

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